§ 1 Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich:

Der Klub führt den Namen Salzburger Ruderklub „MÖVE“, hat seinen Sitz in Salzburg und er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland.
Der Klub führt als Abzeichen eine rot-weiß-rot-weiß-rot-gestreifte Flagge, die ein gelbes Stangenfeld hat, in dem ein schwarzes „S“ enthalten ist.


§ 2 Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet, gemeinnützig und unpolitisch ist, bezweckt die Pflege des Rudersports nach rein sportlichen Grundsätzen und die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1. Als ideelle Werte dienen:
a) Abhalten von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
b) Abhalten von regelmäßigem Training für Anfänger, Fortgeschrittene und Wettkampfsportler aller Altersklassen.
c) Aufstellung und Unterstützung von Rennmannschaften zur Beteiligung an Regatten.
d) Aufstellung und Unterstützung von Rudermannschaften zur Beteiligung an Wanderfahrten und Breitensportveranstaltungen.
e) Bereitstellung von Boots-, Ruder- und Trainingsmaterial, sowie entsprechende Sportstätten für alle Vereinsmitglieder.
f) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
g) Abhalten von Werbeveranstaltungen für den Verein und den Rudersport.
h) Darüber hinaus sind im Rahmen des Klubs alle Tätigkeiten möglich, die dem Rudersport und/oder dem Vereinszweck förderlich sind.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
b) Erträgnisse aus sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen.
c) Erträgnissen aus vereinseigenen Einrichtungen.
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Klubs gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die über eine für den Rudersport notwendige Kenntnis des Schwimmens verfügen. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Jugendmitglieder geführt. Die Einteilung in Junioren und Schüler (männlich und weiblich) erfolgt in engem Zusammenhang mit den Ruderwettfahrtbestimmungen des Österreichischen Ruderverbandes.
2. Außerordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Salzburger Ruderklub Möve ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag des Bewerbers. Minderjährige Bewerber benötigen die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
2. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich, per Email oder per Telefax mitzuteilen, wobei im Falle einer Verweigerung der Aufnahme keine Begründung anzuführen ist.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod, bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich, per Email oder per Telefax mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Klub kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. In diesem Falle ist der Ausschluss dem Mitglied innerhalb von 8 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich, per Email oder per Telefax mit einer umfassenden Begründung mitzuteilen.
5. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschluss Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptversammlung. Die Berufung ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich, per Email oder per Telefax einzubringen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Dem Vorstand steht jedoch das Recht zu, dem Berufungswerber bis zur Entscheidung über die Berufung die Benutzung der Klubeinrichtungen zu untersagen. Der Berufungswerber hat das Recht auf persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung, in der über seine Berufung entschieden wird. Er hat auch das Recht, sich durch ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten zu lassen. Die Abstimmung über die Berufung ist geheim. Vor der Abstimmung hat der Berufungswerber die Versammlung zu verlassen. Das Ergebnis der Abstimmung ist dem Berufungswerber innerhalb von 8 Tagen schriftlich, per Email oder per Telefax mitzuteilen.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen und die Einrichtungen des Klubs nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen Vorschriften (Fahrordnung, Hausordnung) zu benutzen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und alle finanziellen oder ideellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub erfüllt haben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Klubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Salzburger Ruderklub Möve Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Beitrittsgebühren in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Die Mitglieder haften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Beschädigung des Klubeigentums.
4. Mitglieder, die an Ruderwettfahrten teilnehmen, verpflichten sich, die Ruderwettfahrt- bestimmungen, die Bestimmungen für das Meisterschaftsrudern und die Satzungen des Österreichischen Ruderverbandes anzuerkennen.
5. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können nur durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.


§ 8 Organe:

Organe des Klubs sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht.
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Der Ersatz von Barauslagen oder Honoraren (z.B. für Trainer) bedarf eines Vorstandsbeschlusses.


§ 9 Hauptversammlung:

1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist spätestens im ersten Drittel des Jahres einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Email oder per Telefax (an die vom Mitglied dem Klub bekannt gegebene Email-Adresse oder Fax-Nummer) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, per Email oder per Telefax einzureichen. Sie können nur von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden.
5. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, so ferne sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen davon sind Beschlüsse mit denen die Satzungen des Klubs geändert oder der Klub aufgelöst werden soll. Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel und Anträge auf Auflösung des Klubs einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn der Vorsitzende oder 1 Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung:

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer,
3. Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Klubs.
7. Genehmigung der vom Vorstand zu erlassenden Fahr- und Hausordnung,
8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
9. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuelle Aufnahmegebühren für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11 Zustimmungspflichtige Geschäfte:

Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Hauptversammlung vorgenommen werden:
1. Die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Klubpolitik.
2. Entscheidung über die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden, Genossenschaften etc.
3. Genehmigung von Rechtsgeschäften (Insichgeschäften) zwischen Vorstandsmitgliedern und/oder Rechnungsprüfern und dem Klub.
4. Der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.
5. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten, unabhängig von deren Höhe, mit Ausnahme von kurzfristigen Kontoüberziehungen bis zu einer Höhe, welche die im Budget von der Hauptversammlung genehmigten Einnahmen nicht übersteigen.
6. Die Gewährung von Darlehen und Krediten, unabhängig von deren Höhe.
7. Die Gewährung von Provisionen, Erfolgsprämien oder -beteiligungen, unabhängig von deren Höhe.
8. Die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, sofern der Streit- bzw. Vergleichswert 50 % der budgetierten Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen des laufenden Jahres übersteigt
9. Der Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, sofern die Vertragsdauer die Funktionsperiode des Vorstands und der jährliche Miet- bzw. Pachtzins 50 % der budgetierten Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen des laufenden Jahres übersteigt.
10. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Verpflichtungen, die eine dauernde Belastung darstellen oder über den gewöhnlichen Klubbetrieb hinausgehen.


§ 12 Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Vorsitzenden Sport und dem Vorsitzenden Anlagen. Es darf kein Mitglied mehr als zwei Funktionen innehaben.
2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden von einem oder von mehreren gewählten Mitgliedern das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch der Wirkungskreis der einzelnen Amtsträger festzusetzen ist. Die einzelnen Amtsträger können für den eigenen Wirkungskreis Unterausschüsse einsetzen. Alle Mitglieder dieser Unterausschüsse haben bei allen Vorstandssitzungen Rederecht aber kein Stimmrecht.
5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, per Email oder per Telefax einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmung hat jedes Vorstandsmitglied 1 Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vereinigt ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen auf sich, so hat dieses Vorstandsmitglied so viele Stimmen als es Funktionen auf sich vereinigt.
9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
10. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 13 Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klubs. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinorgan zugewiesen sind. Die Führung des Klubs hat nach kaufmännischen Grundsätzen und unter strenger Ausrichtung auf den Vereinszweck zu erfolgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung.
3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der notwendigen Aufzeichnungen.
4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Klubmitgliedern.
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
6. Führung von Ergebnisprotokollen über die Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung.


§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

1. Der Präsident, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Salzburger Ruderklub Möve und vertritt den Klub nach außen. Schriftliche Ausfertigungen rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigungen des Klubs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall der Unterschrift seines Stellvertreters, mit der eines weiteren Vorstandsmitglieds.
2. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Klubs verantwortlich.


§ 15 Rechnungsprüfer:

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Klubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen; ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
4. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 9 – 11 sinngemäß.
§ 16 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 17 Schiedsgericht:

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Klubmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tage macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von weiteren sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter innerhalb von wiederum 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist den Betroffenen umgehend schriftlich, per Email oder per Telefax mitzuteilen.


§ 18 Freiwillige Auflösung:

1. Die freiwillige Auflösung des Salzburger Ruderklub Möve kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Diese Hauptversammlung hat über die Form der Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 umgehend einen Beauftragten für die Durchführung der Vereinsauflösung zu bestellen und die Vereinsbehörde fristgerecht in Kenntnis zu setzen.
3. Bei Auflösung des Salzburger Ruderklub Möve oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinnen der §§ 34ff BAO zu verwenden.

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